Satzung

Satzung

Ski-Klub Wernigerode von 1911 e.V.

 

 

§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen „Ski-Klub Wernigerode von 1911e.V.“.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Wernigerode.

 

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt mit seinen Abteilungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.

 

  1. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendhilfe.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Zusammenschluss erfolgt auf freiwilliger Basis.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausnahmen von dieser Regelung sind in einer Finanz- und Auszeichnungsordnung festzulegen.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

  1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

  1. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die

Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die

Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Das Aufnahmegesuch Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter(s).

 

  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein beitreten will, ohne sich in ihm sportlich aktiv zu betätigen.

 

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

  1. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des

Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres. Minderjährige werden durch den/die gesetzlichen Vertreter abgemeldet.

 

  1. Über einen Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

 

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei
    • Erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    • Einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins
    • Groben unsportlichen und unsittlichen Verhaltens

 

 

§ 5 Beiträge

  1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

 

  1. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

  1. Ist ein Mitglied länger als 2 Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung verlangen, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die

Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt

mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

 

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

 

  1. Stimmberechtigt mit einer Stimme sind sämtliche Ehrenmitglieder und natürliche ordentliche Mitglieder über 16 Jahre.

 

  1. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

  1. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

 

 

  1. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und einem Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

  1. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

 

  1. Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

  1. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

 

 

  1. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl des erweiterten Vorstandes
  • Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
  • Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

 

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem Sportwart und dem Kassenwart.

 

  1. Der Vorstand bildet mit den Fachwarten, dem Seniorenwart, dem Kampfrichterobmann, dem Sportstättenwart, dem Medienwart, dem Technikwart, dem Sponsoringwart sowie dem Aktivensprecher den erweiterten Vorstand.

 

  1. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei einer der zwei Vorstandmitglieder der 1., 2. oder 3. Vorsitzende sein muss.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

 

  1. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

 

 

§ 9 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie haben über die Prüfungsergebnisse dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Gewählten dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

§ 10 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Vier-Fünftel Mehrheit der abgegeben Stimmen im Rahmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wernigerode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar insbesondere zur Förderung des Wintersports.

 

 

§ 11. Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 06.11.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt.

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